§ 1
Name und Sitz

  1. Der Verein führt den Namen "Lebenshilfe Landkreis Oder Spree e.V."
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Eisenhüttenstadt und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Frankfurt (Oder) unter Nr. FF 1055 eingetragen.

§ 2
Zweck, Aufgabe und Ziel

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung, Betreuung und Unterstützung von Menschen mit geistigen und /oder anderen Behinderungen aller Altersstufen. Er begleitet sie, ihre Angehörigen und Betreuer bei der Durchsetzung ihres Rechts, gleichberechtigt am Leben in der Gesellschaft teilzuhaben. Er vertritt diese Rechte auch in der Öffentlichkeit, gegenüber Behörden und Politik. Zur Erreichung des Satzungszwecks errichtet der Verein auch Dienste und Einrichtungen im Landkreis Oder-Spree. Er ist auch berechtigt, sich an Einrichtungen und Diensten zu beteiligen und dazu Vermögen zu übertragen.

    Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Unterhaltung:

    • einer Frühförder- und Beratungsstelle,
    • von Wohnangeboten,
    • ambulanter und mobiler Hilfen,
      • für Wohngruppen und Einzelwohnen
      • zur Freizeitgestaltung, Sport, Erholung
      • zur Familienentlastung
      • zur Familienhilfe
      • zur Pflege
    • rechtliche und soziale Beratung,
    • Öffentlichkeitsarbeit.
  2. Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell unabhängig. Er kann mit anderen Organisationen gleicher Zielrichtung zusammenarbeiten.

§ 3
Gemeinnützigkeit

Der Verein mit Sitz in Eisenhüttenstadt verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4
Mittel des Vereins

Die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben erhält der Verein durch

  1. Mitgliedsbeiträge
  2. Geld- und Sachspenden
  3. Zuschüsse und öffentliche Fördermittel
  4. sonstige Zuwendungen
  5. Entgelte

§ 5
Mitgliedschaft

  1. Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen sein.
  2. Über die Aufnahme als Mitglied entscheidet der Vorstand binnen einer Frist von einem Monat nach schriftlichem Aufnahmeantrag.
  3. Alle Mitglieder haben sich für die satzungsgemäßen Ziele des Vereins einzusetzen.
  4. Die Mitglieder entrichten einen jährlichen Beitrag. Die Höhe und dessen Fälligkeit beschließt die Mitgliederversammlung.

§ 6
Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch
    1. Tod oder Verlust der Rechtspersönlichkeit
    2. durch schriftliche Austrittserklärung mit einer Frist von 6 Monaten zum Jahresende
    3. Ausschluss
  2. Der Ausschluss eines Mitgliedes erfolgt bei:
    1. Nichtentrichtung des Mitgliedsbeitrages innerhalb von 6 Monaten nach Fälligkeit. Angefallene Kosten für den Verwaltungsaufwand (Mahnung, Mahnverfahren) hat das Mitglied zu tragen.
    2. Verbandsschädigendem Verhalten nach vorheriger Anhörung durch Beschluss des Vorstands. Der Beschluss ist dem Mitglied mit Begründung durch Einschreiben mit Empfangsbestätigung mitzuteilen. Hiergegen ist binnen eines Monats nach Zustellung Einspruch zulässig. Hilft der Vorstand dem Einspruch nicht ab, entscheidet die nächstfolgende Mitgliederversammlung abschließend. Bis dahin ruhen die Mitgliedschaftsrechte.
  3. Die Verpflichtung zur Beitragszahlung erlischt mit Ende der Mitgliedschaft.

§ 7
Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand

§ 8
Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich einzuberufen. Der Vorsitzende oder sein Vertreter laden schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen ein. Die Frist beginnt mit dem Datum des Poststempels. Die Einladung gilt als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.
  2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn die Interessen des Vereins dies erfordern oder 1/3 der ordentlichen Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe verlangt. Es gelten die Einladungsfristen des Absatzes 1.
  3. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, im Verhinderungsfall von einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Die Beschlüsse werden in einem Protokoll niedergelegt und vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem vom Versammlungsleiter bestimmten Protokollführer unterschrieben.
  4. Die Mitgliederversammlung beschließt mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, wenn die Satzung nichts anderes bestimmt. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Satzungsänderungen bedürfen der 2/3 Mehrheit, die Entscheidung zur Auflösung des Vereins bedarf der 3/4 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Jede natürliche und juristische Person hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.

§ 9
Aufgaben der Mitgliederversammlung

  1. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere
    1. Wahl der Vorstandsmitglieder
    2. Entgegennahme des Geschäftsberichtes und des Jahresabschlusses
    3. Entlastung des Vorstandes
    4. Wahl von zwei Rechnungsprüfern, die nicht dem Vorstand angehören
    5. Bestimmung der Aufgaben der Rechnungsprüfer
    6. abschließende Entscheidung über den Ausschluss von Mitgliedern
    7. Beschlussfassung über die Beitragsordnung und den Mitgliedsbeitrag
    8. Beratung und Beschlussfassung über Satzungsänderungen
    9. Auflösung des Vereins
  2. Der Vorstand wird ermächtigt, solche Satzungsänderungen, die lediglich redaktioneller Art sind oder von einer Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörde zur Auflage gemacht werden, eigenständig vorzunehmen.

§ 10
Vorstand

  1. Der Vorstand leitet die Arbeit des Vereins und führt deren Geschäfte.
  2. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dessen Stellvertreter sowie bis zu 5 weiteren Mitgliedern. Die Mehrheit der Vorstandsmitglieder sollten Eltern oder Angehörige von Menschen mit geistiger Behinderung sein. Vorstandsmitglieder müssen Vereinsmitglied sein.
  3. Angestellte des Vereins dürfen nicht Mitglieder des Vorstandes sein. Übernimmt ein Vorstandsmitglied eine hauptberufliche Tätigkeit im Verein, so scheidet es aus dem Vorstand aus.
  4. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vom Vorsitzenden oder gemeinschaftlich vom stellvertretenden Vorsitzenden und einem weiteren Vorstandsmitglied vertreten (§ 26 BGB).
  5. Die Wahl des Vorstandsmitgliedes erfolgt auf die Dauer von 4 Jahren. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand ordnungsgemäß gewählt ist.
  6. Die Wahl ist im Block zulässig. Sie erfolgt in geheimer Abstimmung, wenn die Mitgliederversammlung dies mit einfacher Mehrheit beschließt.
  7. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so kann der Vorstand für die Zeit bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung ein neues Vorstandsmitglied berufen.
  8. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
  9. Der Vorstand kann zur Durchführung der Aufgaben des Vereins Mitarbeiter einstellen. Für die Führung der laufenden Geschäfte kann der Verein einen Geschäftsführer berufen. Dieser kann als Vertreter im Sinne des § 30 BGB zur Wahrnehmung wirtschaftlicher, verwaltungsmäßiger und personeller Angelegenheiten bevollmächtigt werden.
  10. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Beschlüsse sind zu protokollieren. Der Vorstand kann seine Beschlüsse im schriftlichen oder mündlichen Umlaufverfahren fassen, wenn diesem Verfahren alle Vorstandsmitglieder zustimmen.
  11. Der Vorstand hat einen Anspruch auf Ersatz seiner zum Zwecke der Amtsführung getätigten Aufwendungen (z.B. Fahrt-, Telefon – und Portokosten).

§ 11
Rechnungsprüfer

  1. Die Rechnungsprüfer sind nur dann zu wählen, solange der Vorstand zur Führung der Geschäfte keinen hauptamtlichen Geschäftsführer bestellt hat.
  2. Die Rechnungsprüfer haben dann die Aufgabe, die Revision der Kassenführung durchzuführen und der Mitgliederversammlung darüber zu berichten.
  3. Rechnungsprüfer werden für die Dauer von vier Jahren gewählt. Wiederwahl ist einmal möglich.

§ 12
Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 13
Auflösung

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonders dazu einberufenen Mitgliederversammlung mit der in § 8 Absatz 4 festgelegten Stimmenmehrheit erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den/die Vorsitzende/n unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die "Lebenshilfe für Menschen mit geistiger Behinderung – Landesverband Brandenburg e.V.", die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und mildtätige Zwecke innerhalb des Landes Brandenburg zu verwenden hat.

Die Änderung wurde am 06.03.2014 im Vereinsregister eingetragen